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§ 14 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 14 Täuschungsversuch, Rücktritt



(1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Ausschluß von der weiteren Prüfung zur Folge. Wird in leichteren Fällen auf Wiederholung einer Prüfungsarbeit erkannt, so soll auf den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht gewählten Vorschlag zurückgegriffen werden.

(2) Über Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundeswehrfachschule, über alle anderen Täuschungsversuche entscheidet der Vorsitzende.

(3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen oder tritt er nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne einen vom Vorsitzenden als ausreichend anerkannten Grund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der Leiter der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben.

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Zitierungen von § 14 Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BwFSchulPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwFSchulPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BwFSchulPrV Niederschriften
... 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge gemäß § 14 Abs. 4, 7. besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuche).  ...