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§ 14a - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 14a Nichtteilnahme an der Prüfung



Meldet sich ein Lehrgangsteilnehmer der Abschlußklasse eines weiterführenden Lehrgangs nicht zur Abschlußprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die Gründe für das Versäumnis an.