Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 (RebflAnpflV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.1999 BGBl. I S. 308
Geltung ab 12.03.1999; FNA: 2125-5-7-5 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Während des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 genehmigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem jeweiligen bestimmten Anbaugebiet die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle ergebenden Höchstfläche:

Landbestimmtes AnbaugebietNeuanpflanzung (ha)
Baden-WürttembergBaden43,316
 Württemberg30,774
BayernFranken16,676
 Württemberg0,055
BrandenburgSaale-Unstrut0,014
 Sachsen0,005
HessenHessische Bergstraße1,248
 Rheingau8,878
Rheinland-PfalzAhr1,421
 Mittelrhein1,677
 Mosel-Saar-Ruwer32,714
 Nahe12,605
 Rheinhessen72,371
 Pfalz64,560
SaarlandMosel-Saar-Ruwer0,228
SachsenSachsen0,979
Sachsen-AnhaltSaale-Unstrut1,380
 Sachsen0,044
ThüringenSaale-Unstrut0,055


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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Während der Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 genehmigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle insgesamt ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg73,489
Bayern16,595
Brandenburg0,981
Hessen10,044
Rheinland-Pfalz183,791
Saarland0,772
Sachsen0,971
Sachsen-Anhalt1,412
Thüringen0,945


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§ 3



Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.

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§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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