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§ 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 4 Gestaltung der Ausbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung,

2.
die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und

3.
den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.

(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.

(3) (aufgehoben)



 
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Frühere Fassungen von § 4 AP-mDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 20.02.2008 BGBl. I S. 248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... zu bestellen." 4. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter ...