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§ 8 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 8 Laufbahnlehrgang



(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer

1.
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2.
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3.
öffentliches Dienstrecht,

4.
Führungslehre/Psychologie,

5.
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6.
Kriminalistik,

7.
Englisch,

8.
Zwangsmitteleinsatz und

9.
Dienstsport.

(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen Leistungstests in den Prüfungsfächern.



 

Zitierungen von § 8 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AP-mDBPolV Lehrgangsleistungen
... und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. ...
§ 25 AP-mDBPolV Mündliche und praktische Prüfung
... bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die Fachprüfenden schlagen die Bewertung vor. (5) Für die praktische ...
§ 33 AP-mDBPolV Experimentierklausel (vom 01.03.2008)
... grenzpolizeilicher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. 3. In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung sind ...