(1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach §
6 Abs. 4 und §
8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des §
17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.
(2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzustellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 29 AP-mDBPolV Prüfungsergebnis ... a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18 ) mit 40 vom Hundert, b) die Rangpunkte der vier schriftlichen ... Hundert, c) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18 ) mit 10 vom Hundert, d) die Rangpunkte der vier schriftlichen ...