Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
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Eingangsformel - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 4 Nr. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,

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des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen, der durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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