(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu unterziehen:
- 1.
- Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsenanwärter,
- 2.
- Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis zum Ausscheiden,
- 3.
- Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.
Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unterziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097