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§ 3 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 3



(1) Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch die Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1109), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Seelotsenbewerber müssen außerdem die Anforderungen hinsichtlich der besonderen, für den Seelotsberuf erforderlichen geistigen Leistungsfähigkeit erfüllen. Sie haben die Erfüllung dieser Anforderungen auf eigene Kosten durch Vorlage eines psychologischen Zeugnisses nachzuweisen. Die zu Grunde liegende Untersuchung muss nach einem von der See-Berufsgenossenschaft vorgegebenen Verfahren erfolgen. Die zur Untersuchung eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und psychometrisch überprüft sein. Das Ergebnis der psychologischen Untersuchung fließt in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen "gut geeignet", "befriedigend geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" und ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beizufügen.



 

Zitierungen von § 3 SeeLotUntV 1998

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeLotUntV 1998 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotUntV 1998 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeLotUntV 1998
... Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die §§ 1 bis 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... vollständig vorliegen. Bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Zeitpunkt ist § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 ... über psychologische Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder Seelotsenbewerbern nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit. Für die ... Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen.  ...
Anlage 3 SeeLotsEigV (zu § 11 Absatz 5) Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
... zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 ... psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen. Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die ... von 1 bis 100 zusammen. Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungsgraden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 ... 2 der Seelotseignungsverordnung: Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) Zielerreichungsgrad ...