§ 59 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Umschulungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. 3Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden. 4Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 59 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BBiG Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
... sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle ( § 59 ) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das ...
§ 61 BBiG Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
... die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59 ) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der ...
§ 63 BBiG Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (vom 08.09.2015)
... über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
...  Kapitel 3 Berufliche Umschulung § 58 Umschulungsordnung § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen § 60 Umschulung ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind." 25a. Nach § 59 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Wird im Fall des § 71 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit ... Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
§ 7 BKrFQG Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten (vom 01.01.2018)
... Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes , jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung ...

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Anlage 2a BKrFQV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) (vom 24.08.2017)
... Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit ...
Anlage 2b BKrFQV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) (vom 24.08.2017)
... Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit ...


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