Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 01.08.2007

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ausbildungsberufsbild


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

1.5 Qualitätsmanagement;

2. Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1 betriebliche Organisation,

2.2 Beschaffung,

2.3 Dienstleistungen;

3. Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2 Arbeitsorganisation,

3.3 Teamarbeit und Kooperation,

3.4 kundenorientierte Kommunikation;

4. Marketing und Verkauf:

4.1 Märkte, Zielgruppen,

4.2 Verkauf;

5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1 betriebliches Rechnungswesen,

5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3 Controlling,

5.4 Finanzierung;

6. Personalwirtschaft;

7. Aufbau und Strukturen im Sport;

8. Leistungsangebote;

9. Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung;

10. Planung und Organisation von Veranstaltungen;

11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe;

13. Verwaltung und Pflege von Sporteinrichtungen;

14. Mitgliederorganisation, Kundenberatung und Betreuung.



 



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