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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 01.08.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ausbildungsrahmenplan


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


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Die in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.