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Änderung § 12 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 01.08.2007

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252

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§ 12 Ausbildungsplan


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.