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§ 9 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)

§ 9 Vordrucke



Soweit die Bundesfinanzverwaltung für

1.
die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Sicherheitsleistung,

2.
den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,

3.
den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,

4.
die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige

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