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Synopse aller Änderungen des KraftStG 2002 am 23.10.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2020 durch Artikel 1 des 7. KraftStGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KraftStG 2002.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
§ 3c (aufgehoben)
§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
§§ 3e bis 3h (weggefallen)
§ 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
§ 5 Dauer der Steuerpflicht
§ 6 Entstehung der Steuer
§ 7 Steuerschuldner
§ 8 Bemessungsgrundlage
§ 9 Steuersatz
§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
§ 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen
§ 11 Entrichtungszeiträume
§ 12 Steuerfestsetzung
§§ 12a und 12b (weggefallen)
§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Abmeldung von Amts wegen


§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
§ 15 Ermächtigungen
§ 16 Aussetzung der Steuer
§ 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte
§ 18 Übergangsregelung
(heute geltende Fassung) 

§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt.



(1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.

(2) 1 Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2 Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. 2 Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und



1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und

2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.

3 Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Dauer der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht dauert

1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;

2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;

3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;

4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;

5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) 1 Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. 2 Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. 3 Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. 4 Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. 5 Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) 1 Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung im Fahrzeugschein und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. 2 Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.



(3) 1 Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) 1 Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. 2 Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Steuersatz


(1) Die Jahressteuer beträgt für

1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;

2. Personenkraftwagen


a) | mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
von, wenn sie

| durch
Fremd-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und | durch
Selbst-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und

aa) | mindestens die verbindlichen
Grenzwerte für Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 2.500 kg
nach Zeile A Fahrzeug-
klasse M der Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4 des Anhangs I
der Richtlinie 70/220/EWG
des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
in der jeweils geltenden Fas-
sung, einhalten oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG der Kommission
vom 17. Dezember 1993
zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über
den Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung, 90 g/km nicht
übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR,

bb) | als schadstoffarm anerkannt
sind, der
Richtlinie 70/220/EWG in
der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4. 1994, S. 42)
entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter
Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug-
klasse M genannten Schad-
stoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR,

cc) | als schadstoffarm oder be-
dingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt sind und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung nicht galt | 15,13 EUR | 27,35 EUR,

dd) | nicht als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm aner-
kannt sind und für sie ein Ver-
kehrsverbot bei erhöhten Ozon-
konzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung nicht galt | 21,07 EUR | 33,29 EUR,

ee) | nicht die Voraussetzun-
gen für die Anwendung
der Steuersätze nach den Dop-
pelbuchstaben aa bis dd er-
füllen | 25,36 EUR | 37,58 EUR;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) | bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008
der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung



b) | bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008
der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km,

bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km,

cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km

überschreitet;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


c) | bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar
2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich für jedes
Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer,
das 95 Gramm je Kilometer überschreitet,
vom Emissionswert

über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2,00 EUR,

über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 EUR,

über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 EUR,

über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 EUR,

über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 EUR,

über 195 g/km | 4,00 EUR.

Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen
sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom-
mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
sichtlich der Emissionen von leichten Perso-
nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr-
zeugreparatur- und -wartungsinformationen,
zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
der Kommission und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung;


2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,

b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;

3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;

4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu
2.000 kg | 6,42 EUR,

über
2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über
3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über
4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über
5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über
6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über
7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über
8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über
9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über
10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über
11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über
12.000 kg | 14,32 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 15,77 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 26,00 EUR,

über 15.000 kg | 36,23 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,

c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 9,64 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 10,30 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 10,97 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 11,61 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 12,27 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 12,94 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 14,03 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 15,11 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 16,44 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 17,74 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 19,51 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 21,47 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 23,67 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 39,01 EUR,

über 15.000 kg | 54,35 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR,

d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR,

über 15.000 kg | 63,40 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 6,14 EUR,

3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 3,07 EUR.

2 Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3 Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,

2. im Übrigen 191,73 EUR.

(5) 1 Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen


(1) Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.

(2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.

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(3) 1 Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. 2 Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. 3 Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. 4 Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.



(3) 1 Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. 2 Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. 3 Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. 4 Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(4) 1 Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. 2 Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.

(5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt.

(6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen.

(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.



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§ 10b (neu)




§ 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen


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(1) Die Steuer für das Halten von besonders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlendioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.

(2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend.

(3) 1 Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraum ergibt. 2 Sie endet spätestens am 31. Dezember 2025.

(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigung.

(6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Steuerfestsetzung


(1) 1 Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. 2 Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. 3 Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,

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2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,



2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,

3. 1 wenn die Steuerpflicht endet. 2 Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,

4. 1 wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. 2 § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. 3 Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,

5. wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) 1 Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. 2 Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung


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(1) 1 Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. 2 Die Zulassung ist davon abhängig, dass



(1) 1 Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. 2 Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

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2. 1 im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. 2 Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.



2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) 1 Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. 2 § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3 Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. 4 Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. 5 Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. 6 Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. 7 Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. 8 Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. 9 Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 14 Abmeldung von Amts wegen




§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). 2 Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

(2) 1 Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.



(1) 1 Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). 2 Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) 1 Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,

2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

3. die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,



4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter,

5. 1 Art und Zeit der Steuerentrichtung. 2 Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,

6. die Erstattung der Steuer,

7. 1 die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. 2 Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,

8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,

9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. 2 Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Übergangsregelung


(1) 1 Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. 2 Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) 1 Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. 2 Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder

2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,

bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(4a) 1 Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. 2 Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.

(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

'b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung

aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,

bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,

cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km

überschreitet;'.

(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.

(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)

(10) 1 Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. 2 Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.

(11) 1 Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. 2 Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.

vorherige Änderung

(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.

(13) ...

(14) *) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.


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*) Anm. d. Red.: Der Absatz 14 wurde durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) am 11. Juni 2017 in den bereits am 12. Juni 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 Nummer 7 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) eingefügt. Sein Inkrafttreten hier im Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde nicht im Gesetz angegeben.