Änderung § 8 KraftStG 2002 vom 01.07.2009

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§ 8 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bemessungsgrundlage


Die Steuer bemisst sich

(Text alte Fassung)

1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;

(Text neue Fassung)

1. bei Personenkraftwagen

a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern
nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;

b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;


1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;

2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.






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