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Synopse aller Änderungen des KraftStG 2002 am 12.12.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2012 durch Artikel 2 des VerkehrStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KraftStG 2002.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden


(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge
und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1
der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.


(Text neue Fassung)

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die
in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.



§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. Soweit die Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.



(1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für

1. zehn Jahre in
der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,

2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

(2) 1
Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2 Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die
Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Bemessungsgrundlage


Die Steuer bemisst sich

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Personenkraftwagen



1. bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)

a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;

b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;

1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;

1b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.



2. bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

§ 9 Steuersatz


(1) Die Jahressteuer beträgt für

1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;

2. Personenkraftwagen


a) | mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
von, wenn sie

| durch
Fremd-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und | durch
Selbst-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und

aa) | mindestens die verbindlichen
Grenzwerte für Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 2.500 kg
nach Zeile A Fahrzeug-
klasse M der Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4 des Anhangs I
der Richtlinie 70/220/EWG
des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
in der jeweils geltenden Fas-
sung, einhalten oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG der Kommission
vom 17. Dezember 1993
zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über
den Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung, 90 g/km nicht
übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR,

bb) | als schadstoffarm anerkannt
sind, der
Richtlinie 70/220/EWG in
der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4. 1994, S. 42)
entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter
Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug-
klasse M genannten Schad-
stoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR,

cc) | als schadstoffarm oder be-
dingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt sind und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung nicht galt | 15,13 EUR | 27,35 EUR,

dd) | nicht als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm aner-
kannt sind und für sie ein Ver-
kehrsverbot bei erhöhten Ozon-
konzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung nicht galt | 21,07 EUR | 33,29 EUR,

ee) | nicht die Voraussetzun-
gen für die Anwendung
der Steuersätze nach den Dop-
pelbuchstaben aa bis dd er-
füllen | 25,36 EUR | 37,58 EUR;

b) | bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008
der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km,

bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km,

cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km

überschreitet;


2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,

b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;

3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;

4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu
2.000 kg | 6,42 EUR,

über
2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über
3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über
4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über
5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über
6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über
7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über
8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über
9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über
10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über
11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über
12.000 kg | 14,32 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 15,77 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 26,00 EUR,

über 15.000 kg | 36,23 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,

c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 9,64 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 10,30 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 10,97 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 11,61 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 12,27 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 12,94 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 14,03 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 15,11 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 16,44 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 17,74 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 19,51 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 21,47 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 23,67 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 39,01 EUR,

über 15.000 kg | 54,35 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR,

d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR,

über 15.000 kg | 63,40 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag



(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 6,14 EUR,

3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 3,07 EUR.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.



2 Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3 Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,

2. im Übrigen 191,73 EUR.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.



(5) 1 Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

§ 18 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.



(1) 1 Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. 2 Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) 1 Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. 2 Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder

2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,

bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.



(4a) 1 Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. 2 Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.


(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.

(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesfinanzbehörde begonnen worden sind, werden von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde als Bundesfinanzbehörde im Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes fortgeführt.

(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundesministerium der Finanzen ausübt.

(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.

(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen in den Ländern weiterhin angewandt.

(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar.

vorherige Änderung

(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.



(11) 1 Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. 2 Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.

(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.