§ 17 - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1 234
Baugebiet Grund-
flächenzahl
(GRZ)
Geschoss-
flächenzahl
(GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS) 0,20,4-
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
inbesonderen Wohngebieten (WB) 0,61,6-
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
0,61,2-
inurbanen Gebieten (MU) 0,83,0-
inKerngebieten (MK) 1,03,0-
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
inWochenendhausgebieten0,20,2-


2In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Baulandmobilisierungsgesetz G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1802 m.W.v. 23. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 17 BauNVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2021Artikel 2 Baulandmobilisierungsgesetz
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 13.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
aktuell vorher 20.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
aktuellvor 20.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 BauNVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauNVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 2 BauMobG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  „§ 5a Dörfliche Wohngebiete". b) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Obergrenzen" durch das Wort „Orientierungswerte" ersetzt. ... 1 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1a" eingefügt. 6. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung ... Absatz 1a" eingefügt. 6. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung Bei ...

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
... oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 UVPRLBauRUG Änderung der Baunutzungsverordnung
... des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören." 6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen ...


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