Änderung § 17 BauNVO vom 13.05.2017

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§ 17 BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:


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vorherige Änderung

Baugebiet | Grund-
flächen-
zahl

(GRZ) | Geschoß-
flächen-
zahl

(GFZ) | Bau-
massen-
zahl

(BMZ)

in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohn-
gebieten
(WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in besonderen
Wohngebieten
(WB) | 0,6 | 1,6 | -

in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -

in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -



Baugebiet | Grund-
flächenzahl

(GRZ) | Geschoss-
flächenzahl

(GFZ) | Bau-
massenzahl

(BMZ)

in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in | reinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten
(WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -

in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -

in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -

in |
Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in | Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -


(2) 1 Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.



 



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