Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Verordnung über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße "Stichkanal Dörpen" (StKanDörpStatV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.1984 BGBl. I S. 209; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 11.02.1984; FNA: 940-9-11 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

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§ 1



Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße "Seitenkanal Gleesen-Papenburg" von km 64,47 bis zur Einmündung in den Küstenkanal - km 65,37 - wird Binnenwasserstraße des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes); sie führt die Bezeichnung "Stichkanal Dörpen".

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§ 2



(Änderungsvorschrift)

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§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.

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§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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