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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Bekleiden eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen einschließlich des Vorbereitens des Untergrunds und des Herstellens von Dämm- und Sperrschichten, des Einmauerns der Wanne und des Versetzens der Formstücke sowie des Verarbeitens von Mosaik;

2.
Bekleiden eines Treppenhauses mit Stufenbelägen, Treppensockel, Podestbelag und Wandbelag mit schrägem Abschluß;

3.
Bekleiden einer Duschanlage, insbesondere Verlegen von Wand- und Bodenfliesen, Einbauen von Trennwänden und Formteilen sowie Herstellen einer Bodenvertiefung mit Kehlen;

4.
Bekleiden von Teilen eines Schwimmbads, insbesondere Einbauen von Teilen des Beckenbodens, der -wand, der -rinne und des -umgangs sowie der Randabdeckung.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werkzeichnung oder die Verlegepläne mit Maßangaben, Massenberechnung, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
das Aufmaß,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit,

4.
die Nachkalkulation,

5.
die Abrechnung.