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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Bekleiden eines Bauteils mit Fliesen und Platten;

2.
Bearbeiten von Fliesen und Platten;

3.
Herstellen eines Unterputzes für Arbeiten im Dünnbettverfahren;

4.
Aufstellen von Trennwänden;

5.
Einbauen von Dämm- oder Sperrschichten und Herstellen eines Estrichs;

6.
Ansetzen oder Verlegen von Mosaik.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.