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2. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als acht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Bekleiden eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen einschließlich des Vorbereitens des Untergrunds und des Herstellens von Dämm- und Sperrschichten, des Einmauerns der Wanne und des Versetzens der Formstücke sowie des Verarbeitens von Mosaik;

2.
Bekleiden eines Treppenhauses mit Stufenbelägen, Treppensockel, Podestbelag und Wandbelag mit schrägem Abschluß;

3.
Bekleiden einer Duschanlage, insbesondere Verlegen von Wand- und Bodenfliesen, Einbauen von Trennwänden und Formteilen sowie Herstellen einer Bodenvertiefung mit Kehlen;

4.
Bekleiden von Teilen eines Schwimmbads, insbesondere Einbauen von Teilen des Beckenbodens, der -wand, der -rinne und des -umgangs sowie der Randabdeckung.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werkzeichnung oder die Verlegepläne mit Maßangaben, Massenberechnung, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
das Aufmaß,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit,

4.
die Nachkalkulation,

5.
die Abrechnung.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Bekleiden eines Bauteils mit Fliesen und Platten;

2.
Bearbeiten von Fliesen und Platten;

3.
Herstellen eines Unterputzes für Arbeiten im Dünnbettverfahren;

4.
Aufstellen von Trennwänden;

5.
Einbauen von Dämm- oder Sperrschichten und Herstellen eines Estrichs;

6.
Ansetzen oder Verlegen von Mosaik.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Flächen- und Massenberechnungen sowie Aufmaß,

b)
Entwurfskizzen sowie Werk- und Detailzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik,

b)
Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz,

c)
Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Platten,

d)
chemisch beständige Beläge,

e)
Eignung von Untergründen für Beläge,

f)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

g)
einschlägige DIN-Normen, Verdingungsordnung für Bauleistungen und Vorschriften der Bauaufsicht;

3.
Farblehre und Gestaltung;

4.
Baustoffkunde:

a)
Arten, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe,

b)
Verbindungs- und Befestigungsmittel;

5.
Kalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung des Leistungsverzeichnisses und der Abrechnung.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 15 Stunden, die mündliche nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Prüfungsfächer.