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§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Flächen- und Massenberechnungen sowie Aufmaß,

b)
Entwurfskizzen sowie Werk- und Detailzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik,

b)
Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz,

c)
Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Platten,

d)
chemisch beständige Beläge,

e)
Eignung von Untergründen für Beläge,

f)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

g)
einschlägige DIN-Normen, Verdingungsordnung für Bauleistungen und Vorschriften der Bauaufsicht;

3.
Farblehre und Gestaltung;

4.
Baustoffkunde:

a)
Arten, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe,

b)
Verbindungs- und Befestigungsmittel;

5.
Kalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung des Leistungsverzeichnisses und der Abrechnung.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 15 Stunden, die mündliche nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Prüfungsfächer.

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