Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 08.05.2003 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 7110-3-153 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

Fehler und Störungen an nicht mehr als drei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen feststellen und eingrenzen, Instandsetzung unter Berücksichtigung von Kosten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation ausführen und protokollieren. Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:

a)
Bordnetzsysteme,

b)
Beleuchtungssysteme,

c)
hydraulische und pneumatisch gesteuerte Systeme und Betätigungseinrichtungen,

d)
Fahrzeugsicherheitssysteme,

e)
Fahrwerk- und Bremssysteme,

f)
Komfortsysteme.

(3) Die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.