Anlage 2 Teil 1 - Fahrzeugteileverordnung (FzTV)

V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben


Anlage 2 Teil 1 hat 1 frühere Fassung

bisher zugeteilter
Kennbuchstabe
PrüfstelleTeileart, für die die Prüfstellen bisher
zuständig waren
DMaterialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen
44285 Dortmund
- Sicherheitsglas einschließlich Folien zur
Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen
ETÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover
- Fahrtschreiber
FRWTÜV Fahrzeug GmbH
Adlerstraße 7
45307 Essen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
GStaatliche Materialprüfungsanstalt an
der Universität Stuttgart
Postfach 80 11 40
70511 Stuttgart
- Sicherheitsgurte
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen
KLichttechnisches Institut der
Universität Karlsruhe
Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen
an Fahrzeugen
Kaiserstraße 12
76128 Karlsruhe
- lichttechnische Einrichtungen
LPrüfungskommission für Gleitschutz-
einrichtungen
beim Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
- Gleitschutzeinrichtungen
MTÜV AUTOMOTIVE GMBH
Unternehmensgruppe TÜV
Süddeutschland
Bereich München
Daimlerstraße 11
85748 Garching
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
- Auflaufbremsen
- Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequenz
- Einsatzhorn
NDEKRA Typprüfstelle/Technischer Dienst
der DEKRA Automobil AG
Bernhardstraße 62
01187 Dresden
- Heizungen
- Gleitschutzeinrichtungen
- Scheiben aus Sicherheitsglas
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
- Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequen-
zen
- Einsatzhorn
- Sicherheitsgurte
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen
- Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
SPrüfstelle für Fahrzeugteile im
Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren
Pfaffenwaldring 12
70569 Stuttgart
- Heizungen



Text in der Fassung des Artikels 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) V. v. 26. Juli 2013 BGBl. I S. 2803 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von Anlage 2 Teil 1 FzTV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

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