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Abschnitt 3 - Fahrzeugteileverordnung (FzTV)

V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung

§ 11 Antrag auf Einzelgenehmigung



Gehört eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.


§ 12 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)



(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.

(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen. Sie kann hierzu die Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen erlassen.


§ 13 Erteilung der Einzelgenehmigung



Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.


§ 14 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung



(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder Widerruf durch die nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.

(2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.

(3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur Löschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von dieser einzuziehen.