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Änderung § 3 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Organe


(1) Organe des Absatzfonds sind

1. der Vorstand,

2. der Verwaltungsrat.

(Text alte Fassung)

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(Text neue Fassung)

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen.