Änderung § 8 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Haushalt


(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalenderjahr.

(Text alte Fassung)

(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Innerhalb der ersten sieben Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.05.2011) 



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