Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23. Ausnahmeverordnung zur StVZO - 23. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.1974 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 9232-1-23 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3
§ 4
§ 5 (aufgehoben)
§ 6

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

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§ 1 (aufgehoben)


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007

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§ 3



Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche Rückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und eine Auflage über die Anbringung eines zweiten Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist.

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§ 4



(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden.

(2) An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden.

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 24 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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