Auf Grund des §
6 Abs. 1 und 2 und §
83 Abs. 1 und 2 des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) §
6 geändert gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.
(1) Nach §
95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
97 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in unzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu werden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheitskeimen noch bis zum 31. Dezember 1990 zugelassen.