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§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3



In den befallenen Gebieten und in den Sicherheitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirtspflanzen die San-José-Schildlaus ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen, soweit nicht die zuständige Behörde die San-José-Schildlaus bekämpft oder feststellt, daß durch andere Maßnahmen eine ausreichende Bekämpfung sichergestellt ist.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchildlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchildlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchildlV
... zuständige Behörde kann 1. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für ...
§ 10 SchildlV (vom 17.10.2012)
... nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 3 die San-José-Schildlaus nicht bekämpft, 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder ...