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§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5



(1) Wird bei Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, einschließlich frischer Früchte, ein Befall festgestellt, so sind die befallenen Pflanzen zu vernichten. Die übrigen Pflanzen sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchildlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchildlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchildlV
... Behörde kann 1. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für ... Züchtungsvorhaben genehmigen, 2. abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 die unverzügliche Verarbeitung befallener frischer Früchte oder das Vertreiben ...
§ 10 SchildlV (vom 17.10.2012)
... nicht bekämpft, 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet, 4. entgegen § 4 Abs. 2 ... dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,  ...