Fünfter Abschnitt - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
§§ 26 und 27 (Änderungsvorschriften)
§ 28 Berlin-Klausel
§ 29 Inkrafttreten

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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§§ 26 und 27 (Änderungsvorschriften)




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§ 28 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 29 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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