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Fünfter Abschnitt - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)


Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren



Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


§§ 26 und 27 (Änderungsvorschriften)





§ 28 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 29 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.