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§ 2 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 2 Sitz und Studios
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Bonn und einen Sitz in Berlin. 2Der Sitz des Intendanten und der dazugehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz befinden sich in Bonn.
(2) 1Studios können unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Rundfunkanstalten und Veranstaltern im In- und Ausland unterhalten werden. 2Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Welle.
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Zitierungen von § 2 DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
DW-Sitzverlegungsverordnung (DW-SVV)V. v. 25.04.2003 BGBl. I S. 551
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/a45294.htm