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§ 3 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 3 Aufgabe



(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.

(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.



 

Zitierungen von § 3 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a DWG Aufgabenplanung
... Schwerpunktvorhaben und deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, ...
§ 15 DWG Sendetechnik
... Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglichkeiten nutzen, die den ...