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§ 11 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 11 Sponsern
(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, an der Bereitstellung von Telemedien oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Telemedien oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(2) 1Bei Angeboten, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. 2Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
(3) Inhalt und Programmplatz eines gesponserten Angebots dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.
(4) Gesponserte Angebote dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(5) Nachrichtensendungen und Angebote zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
(6) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 19. November 2020 BGBl. I S. 2456 m.W.v. 27. November 2020
Frühere Fassungen von § 11 DWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.11.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 4 TMGuaÄndG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... 1 bis 13" durch die Wörter „Absätze 2 bis 15" ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
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