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Unterabschnitt 3 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt

Unterabschnitt 3 Erfüllung der Aufgaben

§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten



(1) 1Die Deutsche Welle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. 2Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. 3Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.

(2) 1Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. 2Die Herstellung der Rundfunkproduktion nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.

(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.

(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.




§ 9 Produktionen



(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie

1.
selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),

2.
gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen),

3.
von Dritten herstellen lässt (Auftragsproduktionen),

4.
von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).

(2) 1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. 2Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt werden.

(3) 1Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthalten. 2Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart.

(5) 1Eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zulässig. 2Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, entsprechen.




§ 10 Werbung



(1) 1Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. 2Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern und Produktplatzierung.

(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern.

(3) 1Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. 2Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen. 3Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. 4Werbung darf daher nicht

1.
direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,

2.
Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,

3.
das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Personen haben oder

4.
Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(4) Die Werbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:

a)
Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.

b)
Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.

c)
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

d)
Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

e)
Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit nicht negativ dargestellt werden.

f)
Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

(5) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.

(6) 1Werbung muss als solche klar erkennbar sein. 2Sie muss im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. 3In der Werbung dürfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden. 4Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. 5Im Rahmen der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in das Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig. 6Entsprechendes gilt für die Übernahme von in Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen.

(7) 1Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. 2Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(8) 1Schleichwerbung ist unzulässig. 2Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. 3Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

(9) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(10) 1Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. 2§ 17 bleibt unberührt.

(11) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(12) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen.

(13) 1Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vorschriften nicht umgangen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

(14) 1Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernsehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. 2Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. 3Bei Sendungen für regionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil zulässig. 4Die Dauer der Spot-Werbung im Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(15) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig.

(16) Zur Durchführung der Absätze 2 bis 15 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.




§ 11 Sponsern



(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, an der Bereitstellung von Telemedien oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Telemedien oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(2) 1Bei Angeboten, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. 2Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(3) Inhalt und Programmplatz eines gesponserten Angebots dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.

(4) Gesponserte Angebote dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(5) Nachrichtensendungen und Angebote zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

(6) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.




§ 12 Programmabgabe an Dritte



1Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist. 2Ausländische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sendungen der Deutschen Welle.


§ 13 Transkription



(1) Die Deutsche Welle kann für ausländische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription).

(2) 1Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. 2Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, dass diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.


§ 14 Druckwerke



Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


§ 15 Sendetechnik



(1) 1Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. 2Dazu zählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme über Satelliten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben.

(3) 1Die Programme der Deutschen Welle können über Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbreitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden. 2Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. 3Zusätzlich strahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.