§ 16 Verlautbarungsrecht
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.
interne Verweise§ 18 DWG Gegendarstellung ... der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17. (8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt ...
§ 22 DWG Allgemeine Verantwortung ... (3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit ...
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