(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren.
(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. 2Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.