Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|

§ 22 Allgemeine Verantwortung



(1) 1Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. 2Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) 1Es wird vermutet, dass für die Sendung aller Beiträge der Intendant verantwortlich ist. 2Sofern und soweit für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. 3Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung.

(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen worden ist.

(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

Anzeige