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§ 26 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 26 Unabhängigkeit



(1) 1Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. 2Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. 2Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen. 3Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.