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Abschnitt 2 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 2 Struktur der Anstalt

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 24 Organe



(1) Die Organe der Deutschen Welle sind:

1.
der Rundfunkrat,

2.
der Verwaltungsrat,

3.
der Intendant.

(2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat.

(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.


§ 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten



(1) 1Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. 2Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.

(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. 2Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs

1.
einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,

2.
eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,

3.
einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder

4.
einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,

sein. 3Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist.

(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.

(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.




§ 26 Unabhängigkeit



(1) 1Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. 2Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. 2Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen. 3Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.


§ 27 Amtszeit



(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.


§ 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden



(1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen können das von ihnen gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle endet.

(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluss feststellt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.


§ 29 Neuberufung der Gremienmitglieder



(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.

(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.

(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.

(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.


§ 30 Kostenerstattung



1Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. 2Das Nähere regelt die Satzung.


Unterabschnitt 2 Rundfunkrat

§ 31 Zusammensetzung



(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.

(2) 1Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. 2Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.

(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:

1.
Evangelische Kirche,

2.
Katholische Kirche,

3.
Zentralrat der Juden in Deutschland,

4.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT),

5.
gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,

6.
Deutscher Sportbund,

7.
Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH,

8.
Deutscher Kulturrat,

9.
Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,

10.
Hochschulrektorenkonferenz.

(4) 1Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. 2Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.


§ 32 Aufgaben



(1) 1Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. 2Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. 3Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. 2Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. 3Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. 4Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.

(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle,

2.
Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,

3.
Wahl und Abberufung des Intendanten,

4.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,

5.
Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle,

6.
Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,

7.
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,

8.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates,

9.
Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern,

10.
Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Werbung.

(4) 1Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. 2Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.




§ 33 Sitzungen



(1) 1Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(2) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. 2Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.

(3) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. 2Sie sind auf Wunsch zu hören.

(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.


§ 34 Beschlüsse und Wahlen



(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. 2Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen

1.
der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle,

2.
die Abberufung des Intendanten,

3.
die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,

4.
die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) 1Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 2Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.


§ 35 Ausschüsse



(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen *) Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungsanweisung in Artikel 80 Nr. 2 G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) wurde sinngemäß konsolidiert.




Unterabschnitt 3 Verwaltungsrat

§ 36 Zusammensetzung



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Ihm gehören an:

1.
je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,

2.
vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.

(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.

(3) 1Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. 2Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.


§ 37 Aufgaben



(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. 2Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.

(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:

1.
Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,

2.
Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,

3.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,

4.
Feststellung des Jahresabschlusses,

5.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,

6.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,

7.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(3) 1Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen

1.
Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,

2.
Abschluss von Tarifverträgen,

3.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,

4.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

5.
Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

6.
über- und außerplanmäßige Aufwendungen,

7.
Erlass oder Änderung der Satzung,

8.
Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.

2Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.

(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.




§ 38 Sitzungen



(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. 2Sie sind auf Wunsch zu hören.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.


§ 39 Beschlüsse und Wahlen



(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. 2Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


Unterabschnitt 4 Intendant

§ 40 Wahl und Amtszeit



(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

1.
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,

2.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,

3.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie

5.
Grundrechte nicht verwirkt hat.


§ 41 Vertretung des Intendanten



Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.


§ 42 Aufgaben



(1) 1Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. 2Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. 3Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 4Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.

(2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.


§ 43 Ausscheiden und Abberufung



(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit.

(2) 1Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. 2Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. 3Beschließt der Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten.

(3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weitergewährt.