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§ 31 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 31 Zusammensetzung



(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.

(2) 1Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. 2Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.

(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:

1.
Evangelische Kirche,

2.
Katholische Kirche,

3.
Zentralrat der Juden in Deutschland,

4.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT),

5.
gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,

6.
Deutscher Sportbund,

7.
Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH,

8.
Deutscher Kulturrat,

9.
Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,

10.
Hochschulrektorenkonferenz.

(4) 1Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. 2Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.

 
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Zitierungen von § 31 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 DWG Neuberufung der Gremienmitglieder
... vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder ...
§ 36 DWG Zusammensetzung
... zu benennender Vertreter, 2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen. (2) Vorschläge für ... 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden. (3) ...