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§ 54 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 54 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan



(1) 1Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. 2Das Gleiche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind. 3Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. 2Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen.

(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn

1.
sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder

2.
über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen.

(4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 54 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Artikel 4 DWGÄndG
... Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 ... 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in ...