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Änderung § 3 DWG vom 14.05.2024

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§ 3 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 3 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgabe


(Text alte Fassung)

(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.

(Text neue Fassung)

(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.

(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.