Änderung § 6 DWG vom 27.01.2015

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§ 6 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
§ 6 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Unzulässige Angebote, Jugendschutz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

3. den Krieg verherrlichen,

4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,

7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

vorherige Änderung

Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.



2 Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Absatz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. 3 Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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