Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 DWG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 41 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des DWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 37 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Aufgaben


(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. 2 Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.

(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:

1. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz,

3.
Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,

4.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,

5.
Feststellung des Jahresabschlusses,

6.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,

7.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,

8.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(Text neue Fassung)

2. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,

3.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,

4.
Feststellung des Jahresabschlusses,

5.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,

6.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,

7.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(3) 1 Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen

1. Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,

2. Abschluss von Tarifverträgen,

3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,

4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

6. über- und außerplanmäßige Aufwendungen,

7. Erlass oder Änderung der Satzung,

vorherige Änderung

8. (weggefallen).



8. Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.

2 Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.

(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.