Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des DWG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 41 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Rechtsform
       § 2 Sitz und Studios
       § 3 Aufgabe
    Unterabschnitt 2 Gestaltung der Sendungen
       § 4 Ziele
       § 4a Aufgabenplanung
       § 4b Beteiligungsverfahren
       § 4c Bewertung
       § 5 Programmgrundsätze
       § 6 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
       § 6a Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
       § 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter
    Unterabschnitt 3 Erfüllung der Aufgaben
       § 8 Zusammenarbeit mit Dritten
       § 9 Produktionen
       § 10 Werbung
       § 11 Sponsern
       § 12 Programmabgabe an Dritte
       § 13 Transkription
       § 14 Druckwerke
       § 15 Sendetechnik
    Unterabschnitt 4 Rechte Dritter
       § 16 Verlautbarungsrecht
       § 17 Sendezeit für Dritte
       § 18 Gegendarstellung
       § 19 Eingaben und Beschwerden
       § 20 Anrufungsrecht
       § 21 Beweissicherung
    Unterabschnitt 5 Verantwortung für Sendungen
       § 22 Allgemeine Verantwortung
       § 23 Auskunftspflicht
Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Organe
       § 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
       § 26 Unabhängigkeit
       § 27 Amtszeit
       § 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden
       § 29 Neuberufung der Gremienmitglieder
       § 30 Kostenerstattung
    Unterabschnitt 2 Rundfunkrat
       § 31 Zusammensetzung
       § 32 Aufgaben
       § 33 Sitzungen
       § 34 Beschlüsse und Wahlen
       § 35 Ausschüsse
    Unterabschnitt 3 Verwaltungsrat
       § 36 Zusammensetzung
       § 37 Aufgaben
       § 38 Sitzungen
       § 39 Beschlüsse und Wahlen
    Unterabschnitt 4 Intendant
       § 40 Wahl und Amtszeit
       § 41 Vertretung des Intendanten
       § 42 Aufgaben
       § 43 Ausscheiden und Abberufung
Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt
    Unterabschnitt 1 Finanzwesen
       § 44 Finanzierungsgarantie
       § 45 Einnahmen
       § 46 Grundsätze der Wirtschaftsführung
       § 47 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans
       § 48 Aufstellung des Wirtschaftsplans
       § 49 (weggefallen)
       § 50 Deckungsfähigkeit von Ausgaben
       § 51 (weggefallen)
       § 52 Vorläufige Wirtschaftsführung
       § 53 Ausführung des Wirtschaftsplans
       § 54 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan
       § 55 Jahresabschluss
       § 56 Prüfungen
       § 57 Bekanntmachungen
    Unterabschnitt 2 Vermögen, Beteiligungen, Baumaßnahmen
       § 58 Vermögen
       § 59 Beteiligungen
       § 60 Baumaßnahmen
Abschnitt 4 Aufsicht
    § 61 Ausschluss der Fachaufsicht
    § 62 Rechtsaufsicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 Datenschutz
    § 63 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
    § 64 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle
    § 65 Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle
    § 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 20 Anrufungsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).

(2) 1 Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. 2 Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. 3 Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. 4 An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. 5 Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).

(2) 1 Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. 2 Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. 3 Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. 4 An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. 5 Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 32 Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.



(1) 1 Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. 2 Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. 3 Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(2) 1 Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. 2 Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. 3 Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. 4 Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.

(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle,

2. Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,

3. Wahl und Abberufung des Intendanten,

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,

6.
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,

7. (weggefallen)




5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle,

6.
Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,

7.
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,

8. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates,

9. Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern,

10. Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Werbung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.



(4) 1 Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. 2 Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.

§ 37 Aufgaben


(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. 2 Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.

(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:

1. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz,

3.
Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,

4.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,

5.
Feststellung des Jahresabschlusses,

6.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,

7.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,

8.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.



2. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,

3.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,

4.
Feststellung des Jahresabschlusses,

5.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,

6.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,

7.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(3) 1 Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen

1. Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,

2. Abschluss von Tarifverträgen,

3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,

4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

6. über- und außerplanmäßige Aufwendungen,

7. Erlass oder Änderung der Satzung,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. (weggefallen).



8. Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.

2 Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.

(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 63 (neu)




§ 63 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verarbeitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. 2 Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. 3 Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.

(2) Führt die journalistischen Zwecken dienende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen, diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung der Verbreitung oder diese Widerrufe

1. zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen Person gespeichert sind, und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie

2. bei einer Übermittlung der Daten, die zu der betroffenen Person gespeichert sind, gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) 1 Wird jemand durch die Berichterstattung der Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft verlangen über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten. 2 Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

1. von den Daten auf die Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Angeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,

2. von den Daten auf die Einsenderin oder den Einsender oder die Gewährsträgerin oder den Gewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder

3. durch die Mitteilung von recherchierten oder sonst erlangten Daten die Erfüllung der journalistischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

(4) 1 Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 2 Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 (neu)




§ 64 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. 2 Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer Satzung. 3 Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in § 65 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) 1 Die Ernennung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. 2 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 3 Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle muss verfügen über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse erforderliche

1. Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. Erfahrung und

3. Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten.

(4) 1 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3 Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle kann neben anderen Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gefährden.

(6) 1 Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2 Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(7) 1 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er

1. eine schwere Verfehlung begangen hat oder

2. die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

2 Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats; der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsenthebung zu hören.

(8) 1 Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Ausstattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig ist. 2 Die Deutsche Welle weist die erforderlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle im Haushaltsvollzug zu. 3 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 5 Diese unterstehen allein der Leitung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65 (neu)




§ 65 Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. 2 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3 Nur soweit die Zuständigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz zu wahren.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen verhängen.

(4) 1 Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten oder den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. 2 Gleichzeitig mit der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwaltungsrat über diese. 3 Der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnahmen darstellen, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. 4 Gleichzeitig leiten der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn

1. es sich um unerhebliche Mängel handelt oder

2. sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich behoben werden.

(6) 1 Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle sind auch Angaben über die Verwendung der Sach- und Personalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung stehen. 2 Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Welle sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. 3 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Institutionen auch an die Organe der Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übermitteln. 4 Die Übermittlung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. 5 Um den Bericht gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Deutschen Welle ausreichend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66 (neu)




§ 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung

 


1 Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. 3 Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.